Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 78 Frist und Form
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/78?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 78 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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