Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/58a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 58a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2543)
BGBl. 2013 I S. 2543
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