Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/57b?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/57b?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/57b?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.