Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Stand: 10.06.2019
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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05.02.2024 Ausfertigung
§ 4d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 32)
BGBl. 2024 I Nr. 32
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 4d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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