Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43i Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 12.11.2020 – 4 A 13/18Planfeststellung einer HöchstspannungsleitungZitiert von 67
- VG Kassel, 27.08.2021 – 3 K 1810/18.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-1 (1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-2 (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-3 (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.