Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
Stand: 30.07.2021
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
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Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28e geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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