§ 28e EnWG 2005 — Grundsätze der Netzkostenermittlung

Energiewirtschaftsgesetz

Stand: 30.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.