Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/13h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13h geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 13h geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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