Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Bund3 Fassungen

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

§ 10e § 11