Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 2
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- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.