Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.