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# § 4a EnVKV — Etiketten für Produkte nach Anlage 1

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: § 4a EnVKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/4a

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