Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

EnSikuMaV

§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/8?asof=2022-09-01#abs-1 (1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/8?asof=2022-09-01#abs-2 (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

§ 7 § 9