Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

EnSikuMaV

§ 8 Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/8#abs-1 (1) Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/8#abs-2 (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

§ 7 § 9