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§ 8 EnSikuMaV — Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Historische Fassung: Stand 01.09.2022 bis 05.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.