Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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