Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Stand: 24.05.2022
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 EnSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
- BGH, 18.12.2024 – EnVR 23/24Zuständigkeit für Erlass einer vorläufigen Anordnung im Energiewirtschaftsrecht
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730 – Abkürzung angefügt: „EnSiG“ und geändert durch Artikel 4 G [bei 752-6])
BGBl. 2022 I S. 730
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