Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

1.
die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
b)
die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
c)
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
d)
die Konten nach § 47 führen,
2.
die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
b)
die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
c)
etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
d)
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
e)
die Konten nach § 48 führen und
3.
die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
a)
zu dem Nachweis der Netzentnahme,
b)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
c)
zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,
2.
im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 61 § 62a