Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/62?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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