Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 29 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.