Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 29 Antrag
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29#abs-2 (2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/29#abs-3 (3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.