Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-1 (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-2 (2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-3 (3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-4 (4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-4a (4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-5 (5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-6 (6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/21?asof=2025-04-13#abs-7 (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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