Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 12 Erhebung von Umlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/12?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/12?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/12?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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