nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 EnFG — Ermittlung von Umlagen

Energiefinanzierungsgesetz  
Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

---

Zitiervorschlag: § 10 EnFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
