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# § 15 EmsSchEV — Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,

- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,

- 3. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

- 4. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 10 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,

- 5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,

- 6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,

- 7. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,

- 8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

- 9. entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,

- 10. einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,

- 11. entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,

- 12. entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder festmacht,

- 13. einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,

- 14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder

- 15. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

- 3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,

- 4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,

- 5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder

- 6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

- 1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,

- 2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2

wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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Zitiervorschlag: § 15 EmsSchEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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