Gesetze / Elektromobilitätsgesetz
EmoG§ 3 Bevorrechtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen werden oder gibt es für ein Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Nachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bevorrechtigungen sind möglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können
Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EmoG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen der Gebühren oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 327 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.