Gesetze / Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
ElektroStoffV§ 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 21.09.2016 – I ZR 234/15Wettbewerbsverstoß: Verbot der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen als Marktverhaltensregelung; Anforderungen an den Nachweis eines Bagatellverstoßes - Quecksilberhaltige LeuchtstofflampenZitiert von 1
- OLG Köln, 25.10.2017 – 6 U 194/16
- OLG Köln, 28.07.2017 – 6 U 193/16Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/4#abs-1 (1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/4#abs-2 (2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/4#abs-3 (3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/4#abs-4 (4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroStoffV/4#abs-5 (5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.