Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die unter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 bis 3 die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die
entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.
Änderungsverlauf
-
20.05.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.