Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 19a Informationspflichten der Hersteller
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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