Gesetze / Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung
EisAusbV§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/8#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen von Produkten | mit 40 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 20 Prozent, |
| Produktionstechnik und Hygiene | mit 20 Prozent, |
| betriebswirtschaftliches Handeln | mit 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/8#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
| 1. | im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, | |
| 2. | in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“, | |
| 3. | in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. | |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/8#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.