# § 8 EisAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Herstellen von Produkten	mit 40 Prozent,
```

```
Kundenauftrag	mit 20 Prozent,
```

```
Produktionstechnik und Hygiene	mit 20 Prozent,
```

```
betriebswirtschaftliches Handeln	mit 10 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

```
1.	im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.	in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3.	in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
```

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 8 EisAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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