Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-1(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten,
b)
Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse herzustellen,
c)
eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem herzustellen,
d)
bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumentieren;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen;
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;