Gesetze / Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung
EisAusbV§ 7 Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-3 (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EisAusbV/7#abs-8 (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: