Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

EinsatzWVG

§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.

§ 14 § 16