§ 15 EinsatzWVG — Befristete Arbeitsverhältnisse

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.