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Einigungsstellenverordnung§ 7 Entschädigung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/7#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person und den beisitzenden Personen der Einigungsstelle eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit gewähren. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer kann durch Beschluss die Höhe der Entschädigungen je Verfahren festlegen. Unterbleibt die Entscheidung nach Satz 1, erhalten die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/7#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 3 oder 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes . Die Entschädigung oder Vergütung setzt die vorsitzende Person fest, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.