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Einigungsstellenverordnung

§ 5 Einigungsverhandlung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/5#abs-1 (1) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann einen Schriftführer hinzuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/5#abs-2 (2) Die Einigungsstelle kann freiwillig erscheinende Zeugen und Sachverständige anhören. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/5#abs-3 (3) Die vorsitzende Person kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von durch das Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten.

§ 4 § 6