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Einigungsstellenverordnung§ 8 Auslagen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/8#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigungen nach § 7 Abs. 1. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer legt einen pauschalierten Auslagenbetrag fest. Dabei berücksichtigt sie die der Industrie- und Handelskammer gewöhnlich entstehenden Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/8#abs-2 (2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/8#abs-3 (3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.