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Einigungsstellenverordnung§ 6 Verfahren
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-1 (1) Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die §§ 214, 216 Abs. 2, §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-2 (2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG festgesetzte Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge stehen der Industrie- und Handelskammer zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-4 (4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) geändert worden ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-5 (5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-6 (6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person, und wenn ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Einigungsstellenverordnung/6#abs-7 (7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen entsprechend.