Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung

EinigungsV

§ 6 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-1 (1) Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. §§ 214, 216 Abs. 2 und § 224 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-2 (2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 ZPO sinngemäß. Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-4 (4) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-5 (5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-6 (6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/6#abs-7 (7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen sinngemäß.

§ 5 § 7