Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung

EinigungsV

§ 5 Einigungsverhandlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/5#abs-1 (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigungsV/5#abs-2 (2) Die Einigungsstelle kann Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung solcher Personen oder einer Partei ist nicht zulässig.

§ 4 § 6