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§ 6 EinigungsV (Bayern) — Verfahren

Einigungsstellenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. §§ 214, 216 Abs. 2 und § 224 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.

(2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 ZPO sinngemäß. Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.

(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen sinngemäß.