Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 14 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen
Stand: 27.08.2026
Zeugen und Sachverständige erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.