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§ 14 EinglSchiedsVO (Sachsen) — Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeugen und Sachverständige erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.