Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 13 Entschädigung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/13#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Schiedsverfahrens eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 12 festgesetzten Gebühr. Damit sind sämtliche Kosten mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ansprüche sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/13#abs-2 (2) Wirken der Vorsitzende und sein Stellvertreter am gleichen Schiedsverfahren mit, setzen sie gemeinsam die Vergütung, entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand, fest. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle im Umlaufverfahren. Die Entscheidung ist der Geschäftsstelle bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/13#abs-3 (3) Die durch die Interessenvertretungen nach § 8 in die Schiedsstelle entsandten Vertreter erhalten auf Antrag eine Erstattung der notwendigen Reisekosten entsprechend Ziffer II der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und bei Bedarf eine Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese Kosten nicht bereits nach anderen Vorschriften abgegolten sind. Die Gewährung von Sitzungsentschädigung richtet sich nach Ziffer III der VwV Beiratsentschädigung in entsprechender Anwendung. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/13#abs-4 (4) Die übrigen Mitglieder oder im Vertretungsfall ihre Stellvertreter erhalten Reisekostenerstattung sowie Auslagenersatz von der Organisation, die sie bestellt hat, nach deren Regelungen.

§ 12 § 14