Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 5 Geschäftsordnung
Stand: 27.08.2026
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf.