Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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