Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.