Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe
Eig-WO§ 1 Wahlvorbereitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/1#abs-1 (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister teilt dem Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten des Eigenbetriebs spätestens zwölf Wochen vor dem Tag der Kommunalwahl (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, dass die Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebs dem Rat der Gemeinde für die nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung zu wählenden Beschäftigten Vorschläge zu machen hat. Muss der Betriebsausschuss im Laufe der Wahlzeit des Rates neu gebildet werden, gilt ein vom Rat zu bestimmender Tag als maßgeblicher Zeitpunkt. Falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, ergeht die Mitteilung im Sinne von Satz 1 an den Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, an die Beschäftigten der Eigenbetriebe mit dem Hinweis, dass die Versammlung der Beschäftigten der Eigenbetriebe die Vorschläge zu machen hat. Die Wahl der vorzuschlagenden Beschäftigten ist so durchzuführen, dass die Vorschläge der Versammlung der Beschäftigten mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/1#abs-2 (2) Versammlung der Beschäftigten im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebs oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten der Eigenbetriebe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/1#abs-3 (3) Personalrat im Sinne dieser Verordnung ist der für den Eigenbetrieb zuständige Personalrat oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, der für den Eigenbetrieb mit der größten Beschäftigtenzahl zuständige Personalrat. Entsprechendes gilt, wenn Teile eines Eigenbetriebs zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG erklärt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/1#abs-4 (4) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird.