Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Eigenbetriebe Eig-WO § 12 Anfechtung der Wahl Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 LPVG mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.