Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.