Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

EiMarktV

§ 4 Marktnotierungen

Bund2 Fassungen

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.

§ 4 § 6