Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 4 Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1685)
BGBl. 2011 I S. 1685
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.